Angenommen die Arbeitsstelle eines Gläubigen befindet sich in Bayern und sein Verdienst beträgt 30.000 € brutto pro Jahr. Die jährliche Lohnsteuer beträgt ca. 3.673,92 €. Aus dieser Steuerberechnung ergibt sich ein Betrag für Kirchensteuer von 293,91 € pro Jahr. In Hessen würde dieser Betrag ein Prozent höher ausfallen.
Weil diese Steuer von Millionen Arbeitnehmern – aber teilweise auch Pensionären und Rentnern – erhoben wird, sind es erhebliche Summen, die so in die kirchlichen Kassen fließen. Das Gesamtaufkommen der Kirchensteuer beträgt nach offiziellen Angaben rund neun Milliarden Euro (2007). Nach Angaben beider großer Kirchen hätten sich die starken Kirchenaustritte nicht besonders stark auf das Kirchensteueraufkommen ausgewirkt. Dies sei zum einen der Inflationsrate und zum anderen den gestiegenen Einkommen geschuldet. Daneben gibt es lokal das allgemeine Kirchgeld für Personen, die keine inländischen Steuern zahlen, und das besondere Kirchgeld bei gemeinsamer Veranlagung mit einem nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartner. Dieses Kirchgeld wurde zwischen 1928 und 1935 erstmals in Deutschland eingeführt.
Ungeachtet dieser reichlich sprudelnden Geldquellen bestreiten die Kirchen zwar die Gehälter der Pfarrer und Priester aus diesen Einnahmen, nicht aber die Zahlungen an Bischöfe, Erzbischöfe und Kardinäle. Diese Bezüge bezahlt in den meisten Bundesländern der Staat. Es beginnt bei ungefähr 8.000 € Grundgehalt; Erz- und evangelische Landesbischöfe oder Kardinäle bekommen bis zu 12.000 € monatlich aus der Staatskasse. Die katholische Kirche stellt dabei 61 Bischöfe aus 27 Diözesen plus sieben Kardinäle. Bei der evangelischen Kirche stehen rund 20 Bischöfe oder Geistliche in ähnlicher Position in den jeweiligen Landeskirchen auf der Gehaltsliste.
Die Loslösung des Einzelnen, des Staates und gesellschaftlicher Gruppen aus den Bindungen an die Kirche hat in Deutschland ihren Ursprung im Jahre 1803. Auslöser war der "Erste Koalitionskrieg", den Österreich und Preußen gegen Napoleon führten. In diesem Zusammenhang verschwanden fast alle geistlichen Fürstentümer und Reichsstädte von der Landkarte. Alle Güter der Domkapitel und bischöflichen Herrschaftsgebiete gingen an weltliche Herren über. Der wichtige Paragraph 35 des Beschlusses bestimmte, dass die Landesherren über den Besitz der Kirche "frei und voll" verfügen konnten. Allerdings mussten sie die Domkirchen "fest und bleibend“. ausstatten und die "Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit" finanzieren. In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bekam die Kirchensteuer dann ihre rechtliche Grundlage, die im Wesentlichen bis heute Bestand hat.
Eine Reform dieser hochkomplexen Vorgänge erscheint sinnvoll und dringlich.
Zum Autor
Im Jahre 1971 startete Hans-Jörg Vogler (74) als nebenberuflicher Vereinsberichterstatter seine journalistische Karriere. Nach Stationen als Redaktionsleiter und Publizist mehrsprachiger, internationaler Kundenmagazine sowie als Autor von mehreren Büchern ist der gelernte Redakteur bis heute als "Freier Autor" aktiv. Von 1977 bis 2001 gehörte Vogler - mit einer kurzen Unterbrechung - als CDU-Abgeordneter dem Main-Kinzig- Kreistag an und war zehn Jahre lang CDU-Fraktionsvorsitzender in Erlensee. Partei und aktiver Politik hat er vor mehr als 20 Jahren den Rücken gekehrt. Er lebt heute mit seiner Familie in Biebergemünd.