GEW: „Freifahrtschein für Träger und Hochschulen – auf dem Rücken der Beschäftigten"

Frankfurt
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Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschat (GEW) hat den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Neuregelungen für Soloselbstständige als Reaktion auf das sogenannte „Herrenbergurteil" scharf kritisiert. „Der Vorstoß des BMAS gibt allein den Auftraggebern Rechtssicherheit. Diese werden vollständig von der sozialen Verantwortung gegenüber den Beschäftigten befreit.

Weder müssen die Auftraggeber Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen fürchten, noch müssen sie sich an der Beitragszahlung in die Rentenkasse beteiligen", sagte Ralf Becker, GEW-Vorstandsmitglied Berufliche Bildung und Weiterbildung, am Dienstag in Frankfurt a.M. „Die Kriterien für Selbstständigkeit sind so weich formuliert, dass die Träger sie durch Vertragskosmetik erfüllen können. Wenn es dem Ministerium ernsthaft daran gelegen wäre, prekäre Beschäftigung und Altersarmut zu verhindern, müsste die neue Selbstständigkeit wenigstens an ein Mindesthonorar gekoppelt werden, das ein angemessenes Erwerbseinkommen ermöglicht. Für Lehrkräfte in der Weiterbildung sind das nach aktuellem Stand mindestens 76 Euro pro Unterrichtsstunde. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) will den Weiterbildungsträgern Rechtssicherheit geben, indem Lehrkräfte entrechtet werden."

Andreas Keller, GEW-Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung, kritisiert: „Ohne die rund 100.000 Lehrbeauftragen würde der Lehrbetrieb an den Hochschulen zusammenbrechen. Das BMAS scheint diese aber vor allem als lästigen Kostenfaktor zu sehen. Die Lehrbeauftragten haben jedoch angemessene Bezahlung, faire Arbeitsbedingungen und soziale Absicherung verdient. Statt sich aus der Verantwortung für die soziale Absicherung der Lehrbeauftragten zu stehlen, müssen Bund, Länder und Hochschulen endlich Schluss mit der Ausbeutung der Lehrbeauftragten als Dumping-Lehrkräfte machen." Das bedeute nicht nur eine paritätische Beteiligung an der Sozialversicherung, sondern auch: „Rauf mit den Vergütungen, Bezahlung der Vor-, Nachbereitungs- und Prüfungszeiten, zwei Semester Mindestlaufzeit! Und wann immer Lehrbeauftragte dauerhaft Lehraufgaben wahrnehmen, haben sie einen Anspruch auf ordentliche, sozialversicherungspflichtige und tarifliche Beschäftigungsverhältnisse: Dauerstellen für Daueraufgaben", betonte Keller.

Info: Der BMAS-Entwurf sieht vor, eine neue Form der Selbstständigkeit zu schaffen, die als Wahlmodell alternativ zur bisherigen Form genutzt werden kann. Die neue Selbstständigkeit basiert auf einer Rentenversicherungspflicht der Beschäftigten ohne Beteiligung der Auftraggeber an den Versicherungsbeiträgen. Für Honorarlehrkräfte in der Weiterbildung und Lehrbeauftragte an Hochschulen soll künftig Selbstständigkeit vorliegen, wenn die Lehrkraft eine Vertretung stellen darf und zwei von insgesamt vier weiteren Kriterien erfüllt sind. Die in der bisherigen Rechtsprechung ausschlaggebenden Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Betrieb sollen hingegen keine Rolle mehr spielen. Eine Statusprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) solle dem Entwurf zufolge künftig nicht mehr erforderlich sein.

Dieser umfasst zumindest ergänzende Regeln gegen einen Missbrauch der neuen Selbstständigkeit. Demnach sollen die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genannten Branchen ausgenommen werden. Zudem dürfen Beschäftigte nicht als Selbstständige bei einem Auftraggeber tätig werden, bei dem sie in den sechs Monaten zuvor angestellt waren. Diese Vorkehrungen lassen tief blicken. Denn offensichtlich weiß man im BMAS, dass die neue Selbstständigkeit der Ausweitung der Schwarzarbeit und der Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Scheinselbstständigkeit Tür und Tor öffnen würde.

Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 hatte im Fall einer Klavierlehrerin an einer Musikschule in Herrenberg festgestellt, dass diese sozialrechtlich „scheinselbstständig" war mit der Folge, dass die Musikschule erhebliche Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen musste. Als Konsequenz aus dem Urteil wurden die Kriterien für die Prüfmaßstäbe der Rentenversicherung für Scheinselbstständigkeit nachgeschärft, allerdings nicht grundlegend verändert. Bei den Weiterbildungsträgern, die in hoher Zahl Honorarlehrkräfte beschäftigen, hat das Urteil große Unsicherheit ausgelöst. Sie fürchteten ebenfalls hohe Nachzahlungen und forderten vom Gesetzgeber, dieser möge Rechtssicherheit schaffen, damit sie weiterhin Selbstständige in dem gewohnten Umfang beschäftigen können.

Angetrieben von der Arbeitgeberlobby hatte das BMAS zunächst eine Übergangsregelung auf den Weg gebracht. Der neue Paragraf 127 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sah eine Übergangszeit bis Ende 2026 vor. In der Zeit können die Honorarlehrkräfte mit ihrer Zustimmung weiterhin als Selbstständige behandelt werden, selbst wenn eine Überprüfung ihres Status durch die DRV ergibt, dass sie scheinselbstständig sind. In der Folge haben nahezu alle Auftraggeber, die Honorarlehrkräfte beschäftigten, diesen bei Vertragsschluss eine Zustimmungserklärung vorgelegt, die diese unterzeichnen mussten, um den Auftrag zu erhalten. Sie wurden durch die Übergangsregelung also faktisch der Möglichkeit beraubt, ihren Status entsprechend der nach wie vor geltenden Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen.

Auch die Hochschulen, die zuvor angenommen hatten, ihre Lehrbeauftragten hätten einen besonderen Status und seien vom Herrenbergurteil nicht betroffen, wurden in die Übergangsregelung einbezogen. Noch bevor das BMAS einen Vorschlag für die Nachfolgeregelung in 2027 entwickelt hat, wurde Anfang 2026 die Übergangsregelung bis Ende 2027 verlängert. Ende März 2026 liegt nun ein Referentenentwurf vor, den das BAMS in die Kabinettsabstimmung gegeben hat. 



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