Vorsprung Frankfurt - U5-Verlängerung Europaviertel: Lärm und Immissionsschutz

U5-Verlängerung Europaviertel: Lärm und Immissionsschutz

Europaviertel
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Nach einem halbjährlichen, reparaturbedingten Stillstand konnte die Tunnelvortriebsmaschine (TVM) für die U-Bahn-Verlängerung ins Europaviertel ihre Arbeit am 15. Juni wieder aufnehmen.

Die Maschine bohrt den Tunnel von der Europa-Allee zum Platz der Republik an 24 Stunden am Tag, an sieben Tagen in der Woche, wie behördlich genehmigt. Dieser Rund-um-die-Uhr-Betrieb ist auch mit Geräuschemissionen verbunden, die unvermeidlich sind. Die Stadtbahn Europaviertel Projektbaugesellschaft mbH (SBEV) hat zu drei grundlegenden Fragen die Informationen zusammengestellt.

Was wird wegen des Lärms unternommen?

Jede Beschwerde der Anlieger wird ernst genommen. Die ausführende Baufirma ist vertraglich verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben bezüglich des Baulärms einzuhalten und alle technisch und mit verhältnismäßigem Aufwand zu realisierende Lärmminderungsmaßnahmen umzusetzen. Dabei müssen die diese Maßnahmen je nach Bauabschnitt für jede Arbeitsphase angepasst werden. Entsprechend dieser vertraglichen Verpflichtung wurden schon seit Beginn der Vortriebsarbeiten Ende August 2019 umfassende Lärmschutzmaßnahmen ergriffen, dazu zählen die Einhausung von Maschinen und des Werkstattbereichs, Lärmschutzwände, Gummidämpfer etc. Dies wird mit der Wiederanfahrt fortgesetzt und erweitert. Insbesondere: Die Teileinhausung des Kranhubwerks, die Identifizierung der Lärmquellen am Portalkran und die Abschirmung des Zuluftaggregats.

Welche behördliche Grundlage hat der 24/7-Betrieb der Tunnelbauarbeiten?

Die Bauarbeiten für die neue Stadtbahnstrecke wurden durch einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt genehmigt. Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die privaten Interessen (auch der betroffenen Anlieger) und das öffentliche Interesse am Bau der Stadtbahn-Verlängerung abgewogen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung hat die Behörde aufgrund der technischen Notwendigkeit – siehe die dritte Frage, warum der ununterbrochene Betrieb notwendig ist – den 24/7-Einsatz für die Vortriebsarbeiten genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekanntgemacht. Da innerhalb der Frist keine Klagen erhoben wurden, kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt ausdrücklich nicht aus, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte durch die Bauarbeiten überschritten werden, allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die Genehmigung des 24/7-Betriebs mit einem umfassenden Auflagenkatalog zum Immissionsschutz verbunden – u.a. mit Verpflichtung zu Lärmminderungsmaßnahmen, Beauftragung eines Sachverständigen und Kontrollmessungen.

Warum ist ein 24/7-Betrieb der Maschine erforderlich?

Die Tunnelvortriebsarbeiten müssen verfahrensbedingt durchlaufend (24 Stunden/sieben Tage) erfolgen: Ein Stillstand der Maschine, also eine nächtliche Unterbrechung beim Bau der Tunnelröhren, ist mit erheblichen technischen Risiken verbunden (unkontrollierbare Verformungen des Bodens, Verkantungen und anderes).



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