Mit dem am Donnerstag zugestelltem Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ein gegen die Allgemeinverfügung Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren einer Privatperson stattgegeben. Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 geregelt: Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt.
Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen fehlerhaft
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