Stadt will keine Schottergärten mehr

Politik
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Die Stadt Frankfurt am Main möchte der zunehmenden Versiegelung von privaten Grundstücken – insbesondere durch sogenannte Schottergärten – Einhalt gebieten. Planungsdezernent Mike Josef und Umweltdezernentin Rosemarie Heilig haben den Entwurf einer „Gestaltungssatzung Freiraum und Klima“ erarbeitet und in den parlamentarischen Geschäftsgang gegeben.

Stimmen Magistrat und Stadtverordnetenversammlung zu, erhält Frankfurt am Main eine der bundesweit fortschrittlichsten Satzungen für die Begrünung von Grundstücken und Gebäuden. So sollen künftig auch geeignete Dachflächen und Teile der Fassade begrünt werden. Meterhohe Sichtschutzzäune oder künstliche Pflanzen sind dann tabu.

„Mit der Freiraumsatzung wollen wir eine angemessene und ausreichende Begrünung und Bepflanzung der Grundstücksfreiflächen und baulicher Anlagen im Stadtgebiet sicherstellen“, fasst Josef zusammen. „Damit gehen wir im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung konkret gegen eine zunehmende Versiegelung insbesondere durch Schottergärten vor und hinter den Häusern vor.“

„Wir haben nun in drei Dürresommern erlebt, wie stark sich die Stadt aufheizen kann. Dagegen hilft nur mehr Grün“, erklärt Stadträtin Heilig. „Die neue Satzung wird das Stadtbild aufwerten, das Stadtklima verbessern und einen wertvollen Beitrag zur Artenvielfalt leisten.“ Eine Begrünung schafft nachweislich gesündere Wohn- und Arbeitsverhältnisse; in klimatischer wie in gestalterischer Hinsicht. Hinzu kommen weitere Aspekte wie ein verbesserter Schallschutz oder die Bindung von Luftschadstoffen.

Wesentliche Handlungsfelder des Konzeptes sind zum einen die behutsame Weiterentwicklung der bebauten Innenbereiche bei gleichzeitiger Steigerung der Freiraumqualitäten im öffentlichen wie im privaten Bereich – die sogenannte „doppelte Innenentwicklung“. Zum anderen wird die Notwendigkeit formuliert, das Stadtwachstum umwelt- und klimagerecht zu gestalten.

Gut 30 Prozent des Frankfurter Stadtgebietes von rund 248 Quadratkilometern werden derzeit von Gebäude- und Grundstücksfreiflächen eingenommen. Die Satzung gilt bei allen Neubauten oder größeren Umbauten für die Grundstücke einschließlich der unterbauten Freiflächen und für die äußere Gestaltung der Gebäude.

Begrünung im Sinne der Satzung ist die dauerhafte Bepflanzung. Künstliche Pflanzen, Kunstrasen, Schotterschichten oder ähnliches stellen keine Begrünung dar. Die Grundstücksfreiflächen sind mindestens mit Rasen zu begrünen. Je angefangene 200 Quadratmeter der Grundstücksfreiflächen ist ein standortgerechter mittel- oder großkroniger Laubbaum bevorzugt mit Bodenanschluss zu pflanzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet. Auf mindestens zehn Prozent der Grundstücksfreiflächen sind standortgerechte Sträucher zu pflanzen. Vorhandene Sträucher werden ebenfalls angerechnet.

Auf Kinderspielplätzen ist in den Sommermonaten für ausreichende Verschattung zu sorgen. Die Verschattung kann insbesondere durch standortgerechte Laubbäume oder geeigneten technischen Sonnenschutz hergestellt werden. Standflächen für Abfallbehältnisse sind einzugrünen.

Auch die Einfriedung der Grundstücke ist geregelt. Niemand darf mehr das komplette Grundstück mit meterhohen Sichtschutzzäunen abschirmen. Außer licht- und luftdurchlässigen Zäunen und Hecken ist nur noch ein Sichtschutz für Terrassen zulässig.
Dachbegrünung wird zum Standard für Garagen und Carports
Bei oberirdischen Stellplätzen ist für ausreichende Verschattung zu sorgen. Dächer von Carports, Garagen und Nebenbauten sind mit mindestens acht Zentimeter hoher Vegetationstragschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu begrünen. Eine Kombination mit Solaranlagen, insbesondere Photovoltaik ist zulässig, wenn die Funktion der Dachbegrünung nicht beeinträchtigt wird. Nicht überbaute Tiefgaragen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind mit mindestens 0,8 Meter hoher Vegetationstragschicht zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen.

Die Satzung schreibt für Dachflächen eine extensive Begrünung mit einer Vegetationstragschicht von mindestens zwölf Zentimeter vor, die relativ leicht und darüber hinaus wenig pflegeintensiv ist. Eine Kombination mit Solaranlagen, insbesondere Photovoltaik ist zulässig, wenn die Funktion der Dachbegrünung nicht beeinträchtigt wird. Auch Fassaden müssen teilweise begrünt werden. Ein Zuwiderhandeln kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro zur Folge haben.

Eine Freiflächensatzung ist auch deswegen nötig, da bestehende Regelungen nicht ausreichen: Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen nur für Teile des Stadtgebiets; ältere Bebauungspläne ohne solche Festsetzungen und unbeplante Innenbereiche überwiegen. Die Vorgartensatzung macht zwar Vorgaben für die Freiflächengestaltung zwischen der Bebauung und der öffentlichen Verkehrsfläche, die übrigen Freiflächen bleiben aber unberührt. Die Baumschutzsatzung verfolgt das Ziel, Grünbestände auf den privaten Grundstücken im Innenbereich zu schützen, Neupflanzungen sind allerdings nur als Ersatzpflanzung vorgeschrieben. Und die Hessische Bauordnung gibt zwar allgemein vor, Grundstücksfreiflächen zu begrünen oder zu bepflanzen – Umfang und Qualität der Bepflanzung sind darin jedoch nicht definiert. Regelungen zur Begrünung baulicher Anlagen fehlen ganz. Diese genannten Regelungen behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit.

Die gemeinsame Vorlage für die Freiraumsatzung geht nun in den Magistrat und anschließend zur Beratung und Beschlussfassung in die Stadtverordnetenversammlung.



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