Aufgrund der Zuständigkeit für anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main nach § 54 IfSG in Verbindung mit § 5 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmern
Tools
Typographie
- Smaller Small Medium Big Bigger
- Default Helvetica Segoe Georgia Times
- Lese Modus

