Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun geurteilt, dass ein Bußgeldbescheid des Amtes für Wohnungswesen zu Recht erlassen wurde. Im vorliegenden Fall ergaben sich im Vermietungszeitraum Überhöhungen bis zu 68 Prozent. Das Gericht war davon überzeugt, dass sich der Mieter ausreichend bemüht hatte, eine bezahlbare Wohnung zu finden und den Mietvertrag für die überteuerte Wohnung nur mangels Alternativen abgeschlossen hatte. Denn Eigentümer von Wohngebäuden oder Wohnungen dürfen eine marktbeherrschende Situation, die sich aufgrund des geringes Angebotes an Wohnraum ergibt, nicht zu Lasten der Wohnungssuchenden ausnutzen. Nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) sind Mieten, die die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent übersteigen, nicht zulässig, wenn sie auf einer Ausnutzung der Wohnungsknappheit beruhen.
Wegen leichtfertigen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgeltes für die Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unter Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum hat das Gericht den Vermieter nun zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3500 Euro verurteilt. Gleichzeitig wurde die Abführung des aus der ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung erzielten Mehrerlöses in Höhe von 6260 Euro an die Staatskasse angeordnet (Urteil vom 8.März, rechtskräftig seit 15. Juni, Aktenzeichen 941 OWi 916 Js 8645/20).
Das Gericht bekräftigt damit zugleich auch das Bestehen eines geringen Angebotes an Wohnraum in Frankfurt, wie es in den regelmäßig erstellten Gutachten der Stabsstelle „Wohnungsmarkt, Mietrecht & innovative Wohnprojekte“ zweifelsfrei festgestellt wird. Das Amtsgericht Frankfurt bestätigt somit wiederholt die Rechtmäßigkeit eines vom Amt für Wohnungswesen erlassenen Bußgeldbescheides. Bereits mit Urteil vom 5. Juni 2019 (Aktenzeichen 942 OWi 862 Js 53910/18) wurde wegen der Forderung eines unangemessen hohen Entgeltes für eine Wohnung der Vermieter zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 2500 Euro verurteilt. Die Anordnung über die Abführung des aus der ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung erzielten Mehrerlöses belief sich auf 5750 Euro.
Die Abteilung Wohnraumerhaltung sieht sich dadurch in ihrer Verfahrensweise bestärkt und nimmt diese Entscheidungen zum Anlass, verschärft weitere vergleichbare Verfahren nach Paragraph 5 WiStG zu betreiben.