Urteil: Ablehnung von "Friedrich-Engels"-Abend war rechtens

Service
Typographie
  • Smaller Small Medium Big Bigger
  • Default Helvetica Segoe Georgia Times

Mit dem am Donnerstag, 26. November, zugestelltem Beschluss hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Eilantrag einer politischen Partei auf Überlassung des Großen Saals im Haus Nidda in Frankfurt am Main abgelehnt.

Die Antragstellerin wandte sich im Oktober 2020 an die Saalbau GmbH, um einen Mietvertrag für eine Veranstaltung zu dem Thema „Friedrich Engels - der meist unterschätzte Klassiker“ abzuschließen. Die Veranstaltung soll  Bestandteil einer Veranstaltungsreihe sein, zu der sich 50 Teilnehmer vorab anmelden können. Es soll ein Dokumentarfilm über das Leben und Wirken von Friedrich Engels gezeigt werden und im Anschluss daran Gelegenheit zur Diskussion bestehen.

Die Saalbau GmbH lehnte die Durchführung der geplanten Veranstaltung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine zwingend notwendige Veranstaltung im öffentlichen und parteilichen Interesse im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung handele und die Freigabe der Gesundheitsbehörde nicht vorliege.

Der gegen die Ablehnung gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Kammer hat festgestellt, dass der Benutzung des Hauses Nidda durch die Antragstellerin (derzeit) die Vorschriften der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entgegenstehen. Danach sei die beabsichtigte Veranstaltung der Antragstellerin in einer öffentlichen Einrichtung mit bis zu 50 Personen nicht gestattet. Die Veranstaltung sei auch nicht privilegiert, da es sich nicht um eine institutionalisierte Versammlung einer politischen Partei, wie etwa Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlvorschläge, handele. Das Vorführen eines Dokumentarfilms über Friedrich Engels
mit anschließender Diskussion diene zwar der (politischen) Bildung und leiste damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Eine im formalen Sinn zu verstehende Sitzung der Antragstellerin als Partei sei hierin jedoch nicht zu sehen. Im Gegenteil spreche die Öffnung der Veranstaltung für potentiell alle Interessierten gegen die formale Einordnung als Sitzung der Antragstellerin. Daher sei die Veranstaltung der Antragstellerin nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts möglich. Ein ohne gesundheitsbehördliche Erlaubnis bestehender Anspruch auf Verschaffung des
Hauses Nidda für die Durchführung der Veranstaltung folge auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Status der Antragstellerin als politische Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 7 L 3137/20.F



PS: Sind Sie bei Facebook? Werden Sie Fan von VORSPRUNG!

AnzeigeHarth und Schneider 250 x 300px

Anzeige

werbung1 100Euro