Der regenreiche Sommer hat im Stadtgebiet für üppige Vegetation gesorgt: Sträucher, Hecken und Büsche sind zum Teil deutlich gewachsen und ragen auch von Privatgrundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen. Radikale Schnitte an Hecken und Büschen verbietet das Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September, da Vögel in Gehölzen brüten. Ab Freitag, 1. Oktober, sind größere Rückschnitte aber wieder möglich – und auch erforderlich.
Denn zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig gemäß Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.
Zu beachten sind dabei folgende Vorgaben: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt, siehe dazu die als PDF beigefügte Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.
Das Amt für Straßenbau und Erschließung kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.