Voraussichtlich wird daher Frankfurt am Freitag, 7. Januar, den dritten Tag hintereinander über der Hotspot-Grenze von 350 Neuansteckungen je 100.000 Einwohner und sieben Tagen liegen. Damit greifen am Folgetag die in der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen festgelegten Verschärfungen. In festgelegten Innenstadt-Bereichen wird daher eine Maskenpflicht und an bestimmten Plätzen ein Alkoholverbot erlassen (siehe Anlage). Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum gilt dann bei mehr als zehn Teilnehmenden im Innenbereich 2G+ (geimpft oder genesen plus Test oder Auffrischimpfung), im Außenbereich 2G (geimpft oder genesen). Prostitutionsstätten sind zu schließen.
„Alle Details befinden sich aktuell in Abstimmung und werden morgen im Amtsblatt veröffentlicht“, ergänzt Gesundheitsdezernent Stefan Majer und erinnert angesichts der steigenden Anzahl an Neuinfektionen an die wichtigen AHA-Regeln: „Abstand halten, Hände waschen, Maske tragen – was zu Anfang der Pandemie richtig war, gilt heute immer noch. Mit diesen einfachen Regeln verlangsamen wir die Verbreitung des Virus. Das ist in Zeiten steigender Inzidenzen noch wichtiger als sonst.“
Gerade in Innenräumen sowie in Situationen, in denen kein ausreichender Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann, ist das Tragen einer medizinischen (OP-)Maske oder einer FFP2-Maske besonders wichtig.
„Nach wie vor ist es wichtig, das Coronavirus SARS-CoV-2 nicht zu unterschätzen. Momentan sehen wir steigende Fallzahlen, die mutmaßlich mit der Omikron-Variante zusammenhängen. Das Tragen einer Maske ist und bleibt ein wirksamer Schutz gegen Ansteckung und ist daher gerade momentan unerlässlich“, sagt Dr. Peter Tinnemann, Leiter des Frankfurter Gesundheitsamtes. „Neben den AHA-Regeln ist die Impfung ein Schutz vor einem schweren Verlauf. Im Impfzentrum und bei den städtischen Sonderimpfterminen gibt es zahlreiche freie Termine – auch kurzfristig. Schützen Sie sich und andere.“
Eine Übersicht zum städtischen Impfangebot und den Sonderimpfterminen findet sich im Internet unter frankfurt.de/coronaimpfung.
Das Impfzentrum an der Messe hat täglich von 7 bis 21 Uhr geöffnet.
Terminvereinbarungen für Personen ab zwölf Jahren: www.terminland.de/impf-frankfurt/online/Impfzentrum_Messe_Impfung_ab_12_Jahre
Terminvereinbarungen für Kinder ab fünf bis elf Jahren: www.terminland.de/impf-frankfurt/online/Impfen_Kinder_unter_12_Impfzentrum
Die Inzidenz sowie die Fallzahlen in Frankfurt am Main stellt das Gesundheitsamt Frankfurt unter frankfurt.de/corona-aktuell bereit.
In der zwölften Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt festgelegte Innenstadtbereiche und publikumsträchtige Orte
1. Die Pflicht zum Tragen einer OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) besteht nach §§ 2, 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV in Einkaufszentren und auf folgenden Straßen und Plätzen:
a) Zeil einschließlich der Hauptwache und der Konstabler Wache, Liebfrauenstraße und Liebfrauenberg, Ziegelgasse einschließlich dem der Öffentlichkeit gewidmeten westlichen Vorplatz der Kleinmarkthalle, Neue Kräme, Paulsplatz und Römerberg, Große Bockenheimer Straße, Biebergasse, Goethestraße und Schillerstraße;
b) Kaiserstraße und Kaisersack;
c) Leipziger Straße von der Adalbertstraße bis zur Basaltstraße;
d) Bergerstraße vom Bornheimer Fünffingerplätzchen (Ringelstraße) bis zur Höhenstraße;
e) Königsteiner Straße von der Kasinostraße/dem Dalbergkreisel bis zur Bolongarostraße.
Als Grenze aufgeführte Straßen sind bis zur Straßenmitte in den Bereich einbezogen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Soweit in der Allgemeinverfügung auf Anlagen verwiesen wird, ergibt sich der genaue räumliche Umfang des Verbots aus den jeweiligen Anlagen, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
2. Als publikumsträchtige Orte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV werden bestimmt:
- Grünflächen: Grüneburgpark, Günthersburgpark, Anlagenring (Wallanlagen), Grünflächen des Mainufers beidseits (Nord- und Südseite) zwischen Friedensbrücke und Osthafenbrücke einschließlich Hafenpark, Bruno-Asch-Anlage, Bereich des Goetheturms, Kurfürstenplatz
- Straßen und Plätze: Friedberger Platz, Luisenplatz, Matthias-Beltz-Platz, der Kalbächer Gasse, Großen Bockenheimer Straße und der Biebergasse bis einschließlich Hauptwache, Opernplatz, Liebfrauenberg mit Vorplatz der Kleinmarkthalle, Schäfergasse, Kaiserhofstraße, Bockenheimer Landstraße ab Niedenau in Richtung Opernplatz, Kettenhofweg ab Niedenau in Richtung Alte Oper, Kaisersack, Kaiserstraße, Bahnhofsvorplatz, Taunusstraße, Münchener Straße, Elbestraße, Moselstraße, Niddastraße, Allerheiligenstraße, Zeil/Konstablerwache, Rathenauplatz, Goetheplatz, Rossmarkt, Römerberg, Paulsplatz und der Neuen Altstadt, Schönplatz, Berger Straße von Friedberger Anlage bis Einmündung Gronauer Straße mit Merianplatz, Bornheimer Fünffingerplätzchen und Bornheimer Uhrtürmchen, Höchster Bahnhof mit Vorplatz/Bruno-Asch-Anlage, Königsteiner Straße im Bereich der Fußgängerzone, Schweizer Platz, Südbahnhof mit Vorplatz und Diesterwegplatz, Galluswarte, Leipziger Straße
- Alt-Sachsenhausen mit der Großen Rittergasse, Kleinen Rittergasse, Frankensteiner Straße, Paradiesgasse mit Paradieshof, Klappergasse, Neuer Wall,
Affentorplatz.
Ausgenommen hiervon ist der Konsum von alkoholischen Getränken im Bereich von Gaststätten einschließlich deren Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten. Soweit in der Allgemeinverfügung auf Anlagen verwiesen wird, ergibt sich der genaue räumliche Umfang des Verbots aus den jeweiligen Anlagen, welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.